Glossar


Analogpräparate (auch Me-too-Präparate) im Sinne der Schnellinformation sind Fertigarzneimittel, die im Vergleich zu bereits eingeführten Wirkstoffen patentgeschützte, pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe enthalten. Die Einstufung als Analogpräparat basiert auf der Klassifikation nach Prof. Dr. Fricke; berücksichtigt wird hierbei die jeweils aktuelle Ausgabe des Arzneiverordnungs-Reports. Es werden ausschließlich Monopräparate ausgewertet.

Arztgruppe siehe Fachgruppe (Facharztgruppe).

Arztnummer siehe Lebenslange Arztnummer (LANR).

Betriebsstättennummern (BSNR) ermöglichen die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zum Ort der Leistungserbringung. Sie sind neunstellige Ziffernfolgen gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern. Die ersten beiden Ziffern stellen den KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel dar. Die Ziffern 3-7 sind so zu wählen, dass die ersten sieben Stellen der Betriebsstättennummer die Betriebsstätte eindeutig identifizieren. Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, vergibt die Betriebsstättennummer. Sie bleibt auch dann unverändert, wenn die Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaft wechselt oder ein Umzug innerhalb des Zulassungsbezirks erfolgt.

Bruttoumsatz berücksichtigt die vom jeweiligen Arzt verordneten und von Apotheken oder weiteren Anbietern von Arzneimitteln abgerechneten Arzneimittel, Verbandmittel, Medizinprodukte (sofern sie nicht als Hilfsmittel gelten), Teststreifen und Diätetika nach Apothekenverkaufspreis bis zur Höhe eines ggf. festgesetzten Festbetrages.

Datenbasis für die GAmSi-Auswertung sind die nach § 300 SGB V übermittelten ungeprüften Verordnungsdaten zur vertragsärztlichen Versorgung. Für Vertragsärzte mit weniger als 50 Verordnungen im Monatsdurchschnitt des jeweiligen Berichtszeitraums wird die Schnellinformation nicht erstellt.

DDD (defined daily dose bzw. definierte Tagesdosis) ist die angenommene mittlere tägliche Erhaltungsdosis für die Hauptindikation eines Arzneimittels bei Erwachsenen. Bei der DDD handelt es sich somit um eine rein rechnerische Größe, die nicht unbedingt die empfohlenen Dosierungen oder die tatsächlich angewendeten, verordneten Dosierungen eines Arzneimittels wiedergibt. Nicht jedem Wirkstoff ist eine DDD zugeordnet. Es gilt die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information herausgegebene amtliche Fassung des ATC-Index mit DDD-Angaben für Deutschland.

Fachgruppen (Facharztgruppen) werden der 8. und 9. Stelle der lebenslangen Arztnummer entnommen. Für die GAmSi-Auswertungen werden die mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgestimmten GAmSi-Arztgruppen ausgewertet (siehe "Festlegung der in GAmSi auszuwertenden Fachgruppen" unter "Erläuterungen"). Der Fachgruppendurchschnitt in der KV wird auf Basis der so definierten Fachgruppen ermittelt.

Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (§ 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz). Bei den aufgeführten Fertigarzneimitteln handelt es sich um Standardaggregate.

Festbetragsarzneimittel sind Fertigarzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist. Generika sind nach Ablauf der Schutzfristen (z.B. für Wirkstoffpatente) durch Zweitanmelder in den Verkehr gebrachte Fertigarzneimittel.

Generika sind nach Ablauf der Schutzfristen durch Zweitanmelder in den Verkehr gebrachte Fertigarzneimittel.

Generikafähiger Markt beinhaltet nach Ablauf der Schutzfristen (z.B. für Wirkstoffpatente) alle Fertigarzneimittel der Erstanmelder sowie die zugehörigen Generika.

Importe (auch Reimporte) sind unter Bezugnahme auf das Originalpräparat des Erstanmelders zugelassene Fertigarzneimittel. Im Sinne des Arzneimittelgesetzes gilt der importierende pharmazeutische Unternehmer als Hersteller.

Importfähiger Markt umfasst alle als Importe zugelassenen Fertigarzneimittel und die zu diesen Fertigarzneimitteln zugelassenen Originalpräparate.

Indikationsgruppen entsprechen den im Hauptgruppenverzeichnis der Roten Liste aufgeführten Indikationsgruppierungen.

Kennzahlen je 1.000 Versicherte werden auf der Grundlage der amtlichen Mitgliederstatistik KM6 gebildet.

Komponentenanalyse bewertet Veränderungen des Bruttoumsatzes nach Menge, Preis und Struktur von Fertigarzneimitteln. Die Mengenänderung basiert auf der Zahl der verordneten Packungen. Der Preiseffekt erfasst Veränderungen der Apothekenverkaufspreise. Die Strukturkomponente beschreibt Bewegungen in der Auswahl von Arzneimitteln, Packungsgrößen, Darreichungsformen oder Wirkstärken. 

Lebenslange Arztnummern (LANR) ermöglichen die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zur Person des Leistungserbringers. Sie sind neunstellige Ziffernfolgen gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern. Der eindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1-6) folgt eine Prüfziffer (Ziffer 7) sowie die Ziffern 8 und 9, die einen zweistelligen Arztgruppenschlüssel für die Fachgruppe differenziert nach Schwerpunkten codieren. Die Ziffern 1-6 werden einmalig von der Kassenärztlichen Vereinigung vergeben, in deren Bereich der Arzt erstmals tätig wird und bleiben dem Arzt lebenslang zugeordnet. Bei Änderungen der Fachgruppe oder des Tätigkeitsschwerpunkts vergibt die Kassenärztliche Vereinigung, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die Ziffern 8 und 9 neu.

Me-too-Präparate siehe Analogpräparate.

Nettoumsatz im Sinne der arztbezogenen GKV-Arzneimittel-Schnellinformation berechnet sich aus dem Bruttoumsatz abzüglich der Rabatte und der geleisteten Zuzahlung für Arzneimittelverordnungen.

Rabatte (gesetzlich auch als Abschläge bezeichnet) werden für jedes abgegebene Arzneimittel von den Apotheken (§ 130 Abs. 1 SGB V) und von den pharmazeutischen Unternehmern (gesetzliche Abschläge nach § 130a SGB V) den Krankenkassen gewährt. Einzelvertragliche Rabatte nach § 130a Abs. 8 SGB V werden nicht über die Apothekenabrechnung nach § 300 SGB V abgerechnet und sind folglich nicht berücksichtigt.

Rezepte sind die Verordnungsblätter nach Muster 16, die ausgewiesene ärztliche Anweisungen zur Abgabe von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten (sofern diese nicht als Hilfsmittel gelten), Teststreifen und Diätetika enthalten.

Rezepturen sind Nichtfertigarzneimittel. Hierzu zählen Rezepturen, Methadon-Zubereitungen, Zytostatika-Zubereitungen, in Apotheken hergestellte Mittel zur parenteralen Ernährung und individuell hergestellte, parenterale Lösungen.

Sonstige Produkte umfassen alle verordneten und von Apotheken und anderen Anbietern von Arzneimitteln abgerechneten Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, Diätetika und Medizinprodukte, sofern diese nicht als Hilfsmittel gelten.

Spezialpräparate werden nach der Klassifikation von Prof. Dr. Schwabe definiert. Zu den Spezialpräparaten zählen Fertigarzneimittel, die im Rahmen hochspezialisierter Behandlungen verordnet werden.

Standardaggregate fassen die einzelnen Produkte eines Herstellers zusammen, die die gleichen Wirkstoffe enthalten, in der Indikation übereinstimmen und im Handelsnamen im Wesentlichen identisch sind. Re- oder Parallelimportierte, namensgleiche oder geringfügig von der Bezeichnung des Originals abweichende Fertigarzneimittel bilden zusammen mit den sog. Originalpräparaten ein gemeinsames Standardaggregat.

Verordnungen sind die zu Lasten der GKV verschriebenen und in Apotheken oder von weiteren Anbietern von Arzneimitteln abgegebenen Packungseinheiten der vertragsärztlichen Versorgung.

Wirkstoffe werden durch den ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation) definiert; dieses von der WHO empfohlene Klassifikationssystem für Arzneimittel ist siebenstellig und gliedert sich in fünf Hierarchieebenen. Für die Auswertungen wird i.d.R. die fünfte Ebene der ATC-Klassifizierung verwendet.

Zuzahlungen sind in der Regel von Patienten für jede Verordnung zu leisten. Die Höhe der Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGB V). Einige Gruppen von Versicherten sind von der Zuzahlung ausgenommen. Zuzahlungen fallen nicht an für Blut- und Harnteststreifen.

 

(Stand Juni 2009)

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